Einkommensteuer | Steuerverweigerung aus Gewissensgründen (BFH)
Die Frage, ob individuelle Gewissensgründe die Stundung der Einkommensteuer bis zur Schaffung einer gewissensneutralen Steuerzahlungsmöglichkeit rechtfertigen, hat keine grundsätzliche Bedeutung (BFH, Beschluss v. 26.1.2012 - II B 70/11, NV; veröffentlicht am 21.3.2012).
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus: Nach der Rechtsprechung des BFH und des BVerfG kann sich der Steuerbürger nicht der Mitfinanzierung von Staatstätigkeiten, die er aus Gewissensgründen ablehnt, entziehen. Denn der Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) ist durch die Pflicht zur Steuerzahlung nicht berührt und kann daher auch keinen Anspruch auf gewissenskonforme Verwendung der Steuern begründen. Vielmehr sind der Gewissensfreiheit von vornherein Schranken durch die Grundrechte Dritter sowie durch andere grundlegende Verfassungsprinzipien gesetzt. Zu letzteren gehören auch die Budgetverantwortung des Parlaments (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG) und das demokratische Prinzip (Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG). Diese grundlegenden Verfassungsprinzipien und die auf ihnen beruhende haushaltsrechtliche Verwendungsentscheidung über die vereinnahmten Steuern unterliegen demgemäß keinem Vorbehalt der Gewissensentscheidung des Einzelnen zu der Frage, wie die staatlichen Einnahmen aus Steuern zu verwenden sind.
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