Der Schmerz des Tages

Testboard. Wird regelmäßig gelöscht. Oder auch nicht.
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insideR
Herr Barth
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Re: Der Schmerz des Tages

Beitrag von insideR »

SdT: Urlaub und Krankschreibungen. Nächste Woche bin ich also wieder Einzelkämpfer.
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owagner
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Re: Der Schmerz des Tages

Beitrag von owagner »

SdnzT: Morgen nach Hamburg, abends nach Barth, morgens nach Quickborn, abends zurück in die Zivilsation...
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Barus
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Re: Der Schmerz des Tages

Beitrag von Barus »

Was machen Sie denn in Leipzig? :eek:
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mordsfilm
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Re: Der Schmerz des Tages

Beitrag von mordsfilm »

Da isst er das Volk.
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XNeo
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Re: Der Schmerz des Tages

Beitrag von XNeo »

SdT: Rücken.
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owagner
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Re: Der Schmerz des Tages

Beitrag von owagner »

SdT: FA Hattingen will nur Papierfahrtenbücher anerkennen?!?
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Barus
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Re: Der Schmerz des Tages

Beitrag von Barus »

ausdrucken... :lol:
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Black RS
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Re: Der Schmerz des Tages

Beitrag von Black RS »

owagner hat geschrieben:SdT: FA Hattingen will nur Papierfahrtenbücher anerkennen?!?
Anerkennung eines elektronischen Fahrtenbuchs: 1. Ein elektronisches Fahrtenbuch ist nur dann ordnungsgemäß geführt i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, wenn nachträgliche Veränderungen der Aufzeichnungen technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden (Anschluss an BMF-Schreiben vom 12.5.1997, RdNr 16, BStBl 1997 I S. 562). - 2. Ist das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß, ist ein Nachweis der privaten Nutzung durch dieses Fahrtenbuch i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ausgeschlossen. Es ist nicht mehr zu prüfen, ob das Ergebnis dieses Fahrtenbuchs inhaltlich richtig sein könnte. - Urt.; FG Baden-Württemberg 27.2.2002, 2 K 235/00
Datei als Fahrtenbuch: 1. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden. - 2. Kann der Arbeitnehmer den ihm überlassenen Dienstwagen auch privat nutzen und wird über die Nutzung des Dienstwagens ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt, so ist der zu versteuernde geldwerte Vorteil nach der 1 v.H.-Regelung zu bewerten. Eine Schätzung des Privatanteils anhand anderer Aufzeichnungen kommt nicht in Betracht. - Urt.; BFH 16.11.2005, VI R 64/04
Zuletzt geändert von Black RS am 25. Okt 2012 17:05, insgesamt 1-mal geändert.
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owagner
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Re: Der Schmerz des Tages

Beitrag von owagner »

WISO Fahrtenbuch war in der Auswahl (wegen passender App)
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