Verfasst: 26. Apr 2007 08:09
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www.verkehrsportal.de hat geschrieben:Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§35 Sonderrechte
- (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
[...]- (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Wovon reden Sie jetzt wieder?Beo hat geschrieben: Glückwunsch, Herr mordsfilm, daß Sie den Absprung noch geschafft haben.