Re: Das "Hoppla" des Tages
Verfasst: 18. Dez 2009 16:10
Hm.
Ich fürchte, ich muss nachher noch die Treppe würzen.
Ich fürchte, ich muss nachher noch die Treppe würzen.
HÄH ?Guten Tag,
wie besprochen finden Sie im Anhang eine Rahmenvereinbarung zur "vertikalen Struktur", die aufzeigt, was bei der Kooperation Ihrer (geplanten) GmbH und/oder der Praxis (Px)/den Praxen mit dem KH zu bedenken ist.
Dieser Rahmen muss freilich fallbezogen ergänzt und angepasst (und sinnvollerweise getrennt werden nach Px - KH ( = med. und med.-organisatorische Leistungen) und GmbH - KH ( = gewerbliche Leistungen)) werden.
Die Vereinbarung enthält verschiedene rechtliche Elemente (Mietrecht, Dienstvertragsrecht, Nutzungsrechte, Arbeitsrecht, etc.), je nachdem, was die GmbH bzw. Px vom KH (und umgekehrt) fordert.
Die Passage zur Vergütung (Ziffer 11) stellt lediglich eine Möglichkeit der Abrede dar (hier: Fallzahlbezug). Es sind zig weitere Modelle möglich (Festmiete, Kombination zwischen festem Anteil und floatendem, etc.).
Naheliegend und empfehlenswert ist es auch, dass nicht alle Teile der Kooperation direkt zwischen GmbH und KH geregelt werden, sondern teilweise auch die Einzelpraxen selbst Leistungen vom KH anfordern (z.B. Personalnutzung). Dies mag insbesondere steuerlich, aber auch im Sinne der Haftungsabgrenzung von Bedeutung sein.
Eine direkte Vereinbarung zwischen Praxis und KH muss entstehen, wenn es um die (gemeinsame) Organisation der med. Leistung geht.
Wenn Ihre Gesellschaft die Räumlichkeiten an Dritte untervermietet, gestaltet sich die Nutzungsvereinbarung selbstredend anders (der Rahmen ist auf Ihre Gesellschaft/Px positiv zugeschnitten; bei der Untervermietung an Dritte verändern sich allerdings die Rollen).
Letztlich werden Sie verschiedene rechtliche Stufen unterscheiden müssen:
Vereinbarung GmbH - KH
Vereinbarung der GmbH selbst
Vereinbarung KH - Einzelpraxis (Organisation der med. Leistung, Personal, Ablauf, Gewährleistungen, Haftungen, Verbrauchsgüter, ggf. Vergütung, etc.)
Vereinbarung GmbH - Einzelpraxis (eigene Px, ggf. differenziert nach Operateur und Anästhesist)
Vereinbarung GmbH -Einzelpraxis (fremde Px)
Vereinbarung der Einzelpraxen untereinander (Praxisgemeinschaft).
Die insoweit auftauchenden Fragen hatte ich in meiner letzten Mail bereits angedeutet.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass ich erst am 28.12. wieder in der Kanzlei bin.
Gerne können wir uns auch einmal zusammensetzen.
Freundliche Grüße!
R. Großbölting
RA Dr. Großbölting
Fachanwalt für Medizinrecht
Und genau das mach ich. Und nix anderes. Operieren lassen die mich ja eh nicht....lediglich Fläche an einen alleinverantwortlichen Arzt zu vermieten, ohne etwas mit dessen Leistungen selber zu tun zu haben.