K hat geschrieben:Ich habe heute schmerzlichst festgestellt, daß mein Mietvertrag eine Mindestlaufzeit von 3 Jahren vorgibt...
Eine solche Klausel in einem Wohnungsmietvertrag widerspricht dem Mietrecht und ist damit nichtig.
Kündigen Sie, mit der gesetzlichen Frist (in Ihrem Fall dürften das drei Monate sein).
Ich bin zutiefst betrübt, muss Ihnen aber leider widersprechen:
Verträge mit Mindestlaufzeit (die danach unbefristet sind) sind entgegen weitläufiger Meinung nicht als befristete Zeitmietverträge zu werten und so leider auch nach der Mietrechtsreform vom 1. September 2001 gültig.
Auch kann nicht von einer Benachteiligung des Mieters gesprochen werden, da sowohl Mieter als auch Vermieter in der Mindestlaufzeit auf Kündigung verzichten.
Zuletzt geändert von K am 11. Jan 2005 15:20, insgesamt 1-mal geändert.