Grundstückstiefe
Grundstückstiefe
Ein kleines, trigonometrisches Problem tauchte gerade bei mir auf.
Bei dem Versuch, Herrn insiders Bemerkung in einem anderen Thread, wieso das Grundstück breiter als tief sei, geistreich zu kontern, recherchierte ich ein wenig im Bergrecht, weil ich ihn, gezielt mißverstehend, mit dem (vermuteten) Wissen plätten wollte, daß ab einer bestimmten Tiefe Bergrecht gelte und daher alle Grundstücke sowieso breiter als tief seien.
Diese Bemerkung kann ich mir jedoch sparen, da sie nicht stimmt.
Das Eigentum an einem Grundstück gilt nämlich unbegrenzt in die Tiefe, also Richtung Erdkern.
Das Berggesetz regelt lediglich den Abbau von Bodenschätzen bzw. die Errichtung von Lagerstätten (Gorleben läßt grüßen).
Sieht man davon ab, daß es eine Unterscheidung zwischen Bodenschätzen gibt, die IMMER im Eigentum des Grundbesitzers sind und solchen die "bergfrei" sind und bis zu ihrem Abbau herrenlos, ergibt sich nun für mich eine weitere, interessante Fragestellung.
Setzt man die Grundstücksgrenzen senkrecht in dem Sinne fort, daß die Seiten alle parallel liegen, dann gerät dieser Grundbesitz doch sofort und unmittelbar mit dem Grund des Nachbarn in Konflikt, da die Erde bekanntlich eine Kugel und keine Scheibe ist.
Das würde aber doch bedeuten, daß ich, bei einer Grenzbebauung, mit einem z.B. 4 Meter tiefen Keller, mit dem Fundament bereits signifkant auf dem Nachbargrundstück stünde.
Oder wird bei der Bemessung von Grundstücken im Falle des (sehr)Tiefbaus der Erdmittelpunkt als Fluchtpunkt angenommen, wodurch sich das dreidimensionale Grundstück in seiner Form als eine, bis auf einen Nullpunkt in der Erdmitte kontinuierlich verjüngende, vierseitige Pyramide darstellen würde?
Hm.
Wer weiß Näheres?
Bei dem Versuch, Herrn insiders Bemerkung in einem anderen Thread, wieso das Grundstück breiter als tief sei, geistreich zu kontern, recherchierte ich ein wenig im Bergrecht, weil ich ihn, gezielt mißverstehend, mit dem (vermuteten) Wissen plätten wollte, daß ab einer bestimmten Tiefe Bergrecht gelte und daher alle Grundstücke sowieso breiter als tief seien.
Diese Bemerkung kann ich mir jedoch sparen, da sie nicht stimmt.
Das Eigentum an einem Grundstück gilt nämlich unbegrenzt in die Tiefe, also Richtung Erdkern.
Das Berggesetz regelt lediglich den Abbau von Bodenschätzen bzw. die Errichtung von Lagerstätten (Gorleben läßt grüßen).
Sieht man davon ab, daß es eine Unterscheidung zwischen Bodenschätzen gibt, die IMMER im Eigentum des Grundbesitzers sind und solchen die "bergfrei" sind und bis zu ihrem Abbau herrenlos, ergibt sich nun für mich eine weitere, interessante Fragestellung.
Setzt man die Grundstücksgrenzen senkrecht in dem Sinne fort, daß die Seiten alle parallel liegen, dann gerät dieser Grundbesitz doch sofort und unmittelbar mit dem Grund des Nachbarn in Konflikt, da die Erde bekanntlich eine Kugel und keine Scheibe ist.
Das würde aber doch bedeuten, daß ich, bei einer Grenzbebauung, mit einem z.B. 4 Meter tiefen Keller, mit dem Fundament bereits signifkant auf dem Nachbargrundstück stünde.
Oder wird bei der Bemessung von Grundstücken im Falle des (sehr)Tiefbaus der Erdmittelpunkt als Fluchtpunkt angenommen, wodurch sich das dreidimensionale Grundstück in seiner Form als eine, bis auf einen Nullpunkt in der Erdmitte kontinuierlich verjüngende, vierseitige Pyramide darstellen würde?
Hm.
Wer weiß Näheres?